Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
01.01.1954 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 401.01.195431.12.1995 BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1954BGBl. Nr. 96/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 4, Dienstpflichten.

  1. Absatz eins,Der Lohnbedienstete ist verhalten, die aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Pflichten nach bestem Gewissen und Können zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Lohnbedienstete hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann. Dabei kann ihm sowohl eine höher als auch eine niedriger entlohnte Beschäftigung übertragen werden.
  3. Absatz 3,Der Lohnbedienstete hat über Auftrag seiner Vorgesetzten bei außerordentlichem Bedarf seine Tätigkeit über seine normalen Dienststunden hinaus auszudehnen und vorübergehend nach Maßgabe seiner Eignung auch außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
  4. Absatz 4,Der Lohnbedienstete hat jede Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf das Dienstverhältnis und die Entlohnung Einfluß haben, unverzüglich seinem Dienstvorstand bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Die für bestimmte Dienstzweige erlassenen Vorschriften gelten auch für die dort verwendeten Lohnbediensteten.
  6. Absatz 6,Der Lohnbedienstete ist beim Dienstantritt zu belehren, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Über diese Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Lohnbedienstete zu unterfertigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093077

Alte Dokumentnummer

N6195413895P